Dorschfangbegrenzung in der Freizeitfischerei

Dorschfangbegrenzung in der Freizeitfischerei

Ab dem 01.01.2017 gilt: Laut Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1903 dürfen in der Freizeitfischerei nicht mehr als fünf Dorsche pro Fischer und Tag behalten werden. Im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 dürfen nicht mehr als drei Dorsche pro Fischer und Tag behalten werden.

 

Die Dorschbestände in der westlichen Ostsee sind gefährdet. Im Jahr 2015 gab es nahezu einen kompletten Ausfall des Nachwuchsjahrgangs. Daher hat die EU beschlossen, die Dorschfang-Quoten für die Berufsfischerei stark zu kürzen. Zudem leistet erstmals die Freizeitfischerei einen Beitrag zur Schonung der Bestände. Dafür hatte sich auch Schleswig-Holstein eingesetzt und entsprechende Gespräche mit den Verbänden der Freizeitfischerei, dem Bund und dem EU-Parlament geführt. Schließlich gilt: Der Erhalt der Dorschbestände ist notwendig, damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können.

Warum darf ich nur fünf bzw. drei Dorsche fangen?

Die o. g. EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten landesrechtlichen Umsetzung. Die EU hat die vertraglich vereinbarte Hoheit, Fischereiregelungen für die Seegewässer der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem gingen Gespräche mit den Mitgliedstaaten voraus.

 

Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit von 5 Dorschen (Februar, März: 3 Dorsche) erreicht ist?

Das hängt von der Fallkonstellation ab. Es ist nicht gestattet, gezielt auf Dorsch weiter zu angeln und gefangene Dorsche dann zurückzusetzen, wenn das Tagesfanglimit bereits erreicht ist. Damit wäre der Tatbestand des „catch & release“ erfüllt, das gemäß Landesfischereigesetz eine verbotene Handlung darstellt.

„Gezieltes Weiterangeln“ meint, wenn durch die bewusste Wahl der Angelmethode, ggf. des Angelköders und des Angelplatzes weiter vorrangig auf die Zielfischart Dorsch geangelt wird. Wenn Sie zum Beispiel vom Boot aus mit Pilkern und Beifängern über Dorschfanggründen angeln, ist dieser Tatbestand sicher erfüllt. Hier ist der Dorsch die bewusst angestrebte Zielart. Natürlich kann es dabei auch Fänge anderer Arten geben, aber diese werden bei der genannten Methode nicht vorrangig gefangen.

Andere Konstellationen sind weniger eindeutig zu entscheiden, hier muss eine fallweise Beurteilung erfolgen. Wenn Sie zum Beispiel Brandungsangeln betreiben, kann dies auf unterschiedliche Zielarten (vor allem Dorsch oder Plattfisch) erfolgen. Hier ist das „gezielte Weiterangeln“ auch vom Verlauf des bisherigen Angelns abhängig. Wenn Sie z. B. in den vergangenen Angelstunden schon mehrere Dorsche aber kaum oder keine Plattfische gefangen haben und daher das Fanglimit erreicht haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie unter Fortsetzung dieser Angelmethode weitere Dorsche fangen würden – das wäre dann nicht zulässig. Wenn die Dorsche jedoch „Beifang“ in der Plattfischangelei sind, kann weiter auf Flunder, Scholle und Co. geangelt werden. Ist dabei das Baglimit beim Dorsch erreicht, so sind darüber hinaus gefangene Dorsche nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich zurückzusetzen – unabhängig davon, ob sie das Mindestmaß erreicht haben oder nicht.

Ganz generell ist hier zu ergänzen, dass die Umsetzung des Baglimits auch von derfreiwilligen Mitwirkung der Angler lebt. Der verantwortungsbewusste Angler wird sich an die Tagesfangbegrenzung halten, da er seinen persönlichen Beitrag zur Schonung des Dorschbestandes leisten will.

 

Welche rechtliche Handhabe hat die Fischereiaufsicht, um die Einhaltung des Tagesfanglimits zu kontrollieren?

Nach Landesfischereigesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 4) sind die Fischereiaufsichtspersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen (natürlich gilt hier immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bei einem begründetem Verdacht werden die Fischereiaufseher also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen.

Die Verweigerung einer solchen Überprüfung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 14 geahndet werden.

 

Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Fischerei auf See. Daher kontrollieren die Kollegen der Wasserschutzpolizei auch Angler auf der Ostsee, und die Einhaltung des Tagesfanglimits ist ein Tatbestand dieser Kontrollen.

 

Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?

Fragen zu Sanktionsmöglichkeiten und deren Höhe befinden sich derzeit in der Bund-Länder-Abstimmung (Stand: 12/2016). Sobald diese Fragen geklärt sind, wird hier aktualisiert.

 

Wer kontrolliert diese Regelungen?

Für die Kontrollen der Einhaltung des Baglimits an Land (Strand, Häfen, Seebrücken etc.) werden hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher eingesetzt. Auf See wird die Überwachung innerhalb der Küstengewässer des Landes durch die Wasserschutzpolizei erfolgen. Außerhalb der Küstengewässer von Schleswig-Holstein ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.

 

Gelten die Fangbegrenzungen auch für den Nord-Ostsee-Kanal oder andere Binnengewässer, in denen hin und wieder Dorsche gefangen werden können?

Der Nord-Ostsee-Kanal ist fischereirechtlich ein Binnengewässer. Laut § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Binnfischereiverordnung SH gilt in Binnengewässern für Dorsch ein Mindestmaß von 35 cm. Die Regelungen zur Fangbegrenzung gelten nur in „Gemeinschaftsgewässern“ der EU (= Küstengewässer), nicht aber in Binnengewässern. Folglich können im Nord-Ostsee-Kanal derzeit Dorsche ohne Mengenbegrenzung gefangen werden. Gleiches gilt für alle anderen Binnengewässer, in denen ggf. Dorsche gefangen werden können (z. B. Trave bis zum Beginn des Küstengewässers).

 

Wieso gilt für Angler in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ein Mindestmaß von 38 cm und für Erwerbsfischer von 35 cm?

Das Mindestmaß für Angler ergibt sich aus der Küstenfischereiverordnung des Landes (KÜFO SH), die 38 cm bestimmt. Die für Berufsfischer relevante Regelung ergibt sich hingegen aus unmittelbar geltendem EU-Recht. Allerdings gilt im Rahmen der aktuellen europäischen Fischereipolitik mittlerweile ein Anlandegebot für Dorsche jeglicher Größe (abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen bei sehr geringen Beifangmengen an zu kleinen Fischen) – daher handelt es sich bei dem Maß für die Berufsfischer auch nicht mehr um ein „klassisches“ Mindestmaß, sondern mehr um ein Maß für die spätere Vermarktung der Fische.

 

Wie ist es geregelt, wenn ich bin zusammen mit meinen Kindern (z. B. 8 und 10 Jahre alt, daher beide noch ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur 5 bzw. 3 Dorsche anlanden, oder haben die Kinder ein eigenes Anrecht auf Ausnutzung des Baglimits?

Gemäß LFischG § 26 (2) bedürfen Kinder unter 12 Jahren beim Fischfang der Aufsicht eines Fischereischeininhabers, da sie noch keinen eigenen Fischereischein haben dürfen. Die Regelung der Höchstfangmenge an Dorsch je Angler/Tag ist davon allerdings unberührt. Sofern Sie also mit Kindern, die noch keinen eigenen Fischereischein haben, zusammen angeln und diese dabei beaufsichtigen, dürfen die Kinder und Sie selber jeweils die erlaubten 5 Dorsche (Februar, März = 3) entnehmen. Das gilt analog, wenn ein erwachsener Fischereischeininhaber eine Person mit einer Ausnahmegenehmigung für Menschen mit einer Behinderung (nach LFischG-DVO § 5 Abs. 4) betreut.

 

Informationen zum schleswig-holsteinischen Fischereirecht sind erhältlich unter:http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/gesetzeVerordnungen.html

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